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Auflageprojekte

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen 

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Herweg und TS Gries

Standort: 8604 Volketswil
für: L-2424962.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Herweg und TS Gries

  • Im Zusammenhang mit der Sanierung der Ifangstrasse und den dazugehörigen Werkleitungen durch die Gemeinde, werden die aus dem Jahre 1967 stammenden und durch die Gewässerschutzzone S1 der GWF Hegnau laufenden Mittelspannungskabel, zwischen den Trafostationen Herweg und Gries ersetzt.
  • Neubau der Kabelanlage zwischen den beiden Transformatorenstationen in der Ifangstrasse teils in der Grundwasserschutzzone S2 und S3 sowie auf Parzelle Nr. 6354 und in der Kindhauserstrasse im Zusammenhang mit der Sanierung der Ifangstrasse.

Koordinaten: von 2693507 / 1249746 nach 2693800 / 1249504

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Stationsstrasse 15, 8623 Wetzikon ZH im Namen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen zum Projekt werden vom 7. Juni bis zum 8. Juli 2024 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3859/5ee8b58c online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.       Einsprachen gegen die Enteignung;
b.       Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.       Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.       Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.       die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 8. Juli 2024
Kontaktstelle: Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf